Verein Adipositas-Netzwerk

Der Verein Adipositas-Netzwerk ist aus einer Kooperation der Spitäler Schaffhausen, des Kantonsspitals Winterthur und des GZO Spital Wetzikon entstanden. Er wurde 2019 nach fünfjähriger Zusammenarbeit gegründet.

Mit der Gründung des Vereins wurde die bereits bestehende Kooperation auf ein stabiles Fundament mit langfristiger Perspektive gestellt. Die Vorstandsmitglieder setzen sich aus mindestens jeweils zwei Vertreter:innen der drei Mitgliedsspitäler zusammen. Vorstand und Präsident werden alle zwei Jahre neu gewählt. Aktuell übernimmt Dr. med. Thomas Bächler, Facharzt für Chirurgie und Leiter des Adipositas-Zentrums am Kantonsspital Winterthur, das Präsidium (seit 03/2023).

Mitglieder des Vereins Adipositas-Netzwerk


Vorstand des Vereins Adipositas-Netzwerk

Dr. med. Thomas Bächler
Thomas Bächler
Dr. med.

Präsident

Oberarzt Klinik für Viszeral- und Thoraxchirurgie
Leiter Adipositas-Zentrum

Prof. Dr. med. Stefan Breitenstein
Stefan Breitenstein
Prof. Dr. med.

Vorstands- und Gründungsmitglied

Chief Medical Officer (CMO)

Dr. med. Magdalena Biraima
Magdalena Biraima
Dr. med.

Vorstandsmitglied

Co-Chefärztin
Chirurgie

Dr. med. Diane Möller-Goede
Diane Möller-Goede
Dr. med.

Vorstandsmitglied

Kaderärztin Endokrinologie

Martina Bachofner
Martina Bachofner

Vorstandsmitglied

Leiterin Ernährungsberatung

Dr. med. Rainer Brydniak
Rainer Brydniak
Dr. med.

Vorstandsmitglied

Leitender Arzt Klinik für Chirurgie

Dr. med. Peter Šandera
Peter Šandera
Dr. med.

Vorstandsmitglied

Chefarzt Klinik für Chirurgie und Leiter Leistungszentrum Operative Disziplinen


Geschäftsstelle

Die Vereinsaktivitäten werden von der Geschäftsstelle koordiniert.

Susanne Thost
Susanne Thost

Leiterin Geschäftsstelle

Verein Adipositas-Netzwerk
c/o Credo GmbH PR & Communications
Bäumlisächerstrasse 41
8907 Wettswil a. A.


Statuten des Vereins Adipositas-Netzwerk

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1
Unter dem Namen Adipositas Netzwerk besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Zweck des Vereins:

  • Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität unserer stark übergewichtigen Patientinnen und Patienten. Begleitung der Patientinnen und Patienten in ein gesünderes Leben
  • Zusammenbringen von Expertinnen und Experten aller relevanten Fachgebiete bei der Behandlung von Adipositas
  • Förderung des fachlichen Austausches zwischen den Standorten, sowohl in Aus- als auch in Weiterbildung des medizinischen Personals
  • Sicherstellung einer optimalen, ganzheitlichen und auf den Einzelfall abgestimmten Behandlung – an den jeweiligen Standorten aber auch regional übergreifend
  • Wir stehen für Qualitätssicherung und Datenerfassung in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ein.

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Winterthur, Schweiz.
Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Art. 4
Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle;
  • die Arbeitsgruppen/Ressorts;
  • der Beirat.

Art. 5
Die Mittel des Vereins bestehen aus ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, Gebühren für Dienstleistungen, Einnahmen aus Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, Sponsorengeldern, Vereinsvermögen und Vermögenserträgen und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Die Verwaltung der Finanzen gehört in die Verantwortung des Vorstandes.
Die Generalversammlung ist Aufsichtsorgan.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Art. 6
Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Art. 7
Der Verein besteht aus:

  • Einzelmitgliedern (Spitälern)

Art. 8
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Generalversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Austritt. Mitglieder/Partner können nach einer Frist von 6 Monaten per eine eines Kalendermonats aus dem Verein austreten. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen».

Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Das betroffene Mitglied/der betroffene Partner kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen. Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Austretenden Mitgliedern/Partnern ist es untersagt, unter dem Namen Adipositas Netzwerk weiter aufzutreten.

Generalversammlung

Art. 10
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 11
Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Verabschiedung und Änderung der Statuten;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten;
  • Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten;
  • Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss;
  • Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags;
  • Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung.

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 12
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Art. 13
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 14
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn alle Mitglieder durch mindestens eine/n Delegierte/n vertreten sind.

Art. 15
Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 16
Die Tagesordnung der jährlichen (sprich ordentlichen) Generalversammlung umfasst:

  • den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr;
  • den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins;
  • die Berichte des Kassiers bzw. der Kassierin und der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
  • andere Vorschläge.

Art. 17
Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Art. 18
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Art. 19
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 20
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Personen, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 21
Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Weiter ist die Geschäftsstelle zeichnungsberechtigt.

Art. 22
Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
  • Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
  • Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
  • Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Betrieb des Adipositas Netzwerks.

Art. 23
Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig. Die Abwicklung der Finanzen und die Buchführung können der Geschäftsstelle übertragen werden.

Art. 24
Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle

Art. 25
Die Aufgabe der Revisionsstelle übernimmt ein von der Generalversammlung gewählter externer Treuhänder. Er überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor.

Auflösung

Art. 26
Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29.03.2019 in Winterthur angenommen und an den Generalversammlungen vom 29.6.2020, 4.3.2021 und 3.3.2022 aktualisiert. 

Stand: 03.03.2022

Letzte Aktualisierung: 09.03.2023